Druckversion von https://www.gptg.eu/service/financings/index.html
Alle Rechte beim GPTG e.V. bzw. beim Autor.
Falls Sie sich im Falle eine Traumatisierung an professionelle Hilfe wenden, gibt es für diese -je nach Umständen- verschiedene Wege der Finanzierung.
Der übliche Weg ist, sich an eine/n approbierte Psychotherapeut*in mit Kassensitz zu wenden. Hier gäbe es zum einen den Weg über die gesetzlichen oder aber auch privaten Krankenkassen, abhängig von Ihrer Grund- oder auch Zusatzversicherung.
Manche Therapeut*innen haben zwar eine Approbation, aber noch keinen Kassensitz. Bei vielen von diesen ist eine Finanzierung über das sogenannte Kostenerstattungsverfahren möglich.
Unabhängig von der Finanzierung einer Therapie durch die Krankenkassen gibt es auch andere Angebote.
Sind Sie zum Beispiel Opfer einer Gewalttat geworden, dann greift unter Umständen das Opferentschädigungsgesetz.
Kam es im Rahmen Ihrer (angestellten) Berufsausübung zu einem Unfall oder einer Krankheit, die auch psychotherapeutischer Unterstützung bedarf, dann zahlt unter Umständen die Berufsgenossenschaften diese Kosten.
Betroffene, die als Kinder oder Jugendliche sexuelle Gewalt erlitten haben, können sich für eine Finanzierung von Psychotherapie und weiteren Hilfen auch an den Fonds sexueller Missbrauch wenden.
Nicht jede psychotherapeutisch tätige Person hat traumaspezifische Qualifikationen. Bitte erfragen Sie vor Aufnahme einer Traumatherapie die Qualifikationen der Person.
Nach dem Psychotherapiegesetz seit Januar 1999 können Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen frei wählen, ob sie ärztliche Psychotherapeut*innen, Psychiater*innen mit Psychotherapieausbildung oder psychologische Psychotherapeut*innen konsultieren. Die Behandler müssen jedoch von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannt und kassenabrechnungsberechtigt sein.
Seit Juli 2020 können Personen ab 18 Jahren auch systemische Therapeuten in Anspruch nehmen. EMDR-Behandlungen sind seit Januar 2015 für posttraumatische Belastungsstörungen zugelassen. Krankenkassen bieten Therapeut*innenlisten an, aber Wartezeiten können lang sein. Probesitzungen ermöglichen das Finden eines passenden Therapieplatzes.
Seit April 2017 erleichtern spezielle Sprechzeiten und Akuttherapieangebote den Zugang zur therapeutischen Unterstützung. Die Therapeutin stellt einen Antrag auf Psychotherapie, der von einer Gutachterin überprüft wird. Die Bewilligung dauert zwei bis vier Wochen, und die Krankenkasse übernimmt die genehmigten Behandlungskosten. Die Therapeutin muss körperliche Ursachen abklären und kann im Delegationsverfahren Behandlungen durchführen. Die Kostenabrechnung erfolgt quartalsweise mit der Krankenkasse.
Psychotherapiekosten werden nur für psychische Störungen mit Krankheitswert übernommen, nicht für Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung.
Hier finden Sie die Psychotherapeut*innensuche der Bundespsychotherapeutenkammer.
Die Website Wege zur Psychotherapie erklärt auch noch einmal alle Notwendigen Schritte auf dem Weg zu einem Therapieplatz.
Die Kostenerstattungsregelung gemäß § 13,3 SGB V ermöglicht es Personen mit gesetzlicher Krankenversicherung, psychotherapeutische Kosten nicht nur bei Therapeut*innen mit Kassenzulassung, sondern auch bei allen approbierten Psychotherapeut*innen, einschließlich solcher ohne Kassensitz, zu beantragen. Dies gilt jedoch nicht für Therapeut*innen, die nach dem Heilpraktikergesetz zugelassen sind. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten nur, wenn vor Therapiebeginn schriftlich zugestimmt wurde, wie es in den Psychotherapie-Richtlinien von 2017 festgelegt ist.
Um diese Bedingungen zu erfüllen:
Patient*innen haben ein gesetzliches Recht auf Kostenerstattung, und eine positive Empfehlung einer Gutachterin auf der Basis der Psychotherapierichtlinien ist entscheidend.
Wie bei den Gesetzlichen Krankenkassen können Sie in der Regel auch bei privaten Krankenkassen bis zu fünf probatorischen Sitzungen in Anspruch nehmen, die ohne Antrag von der Kasse bezahlt werden müssen.
Einige Privatkassen können die Erstattung der Kosten auf eine Behandlung bei ärztlichen Psychotherapeut*innen einschränken. Prüfen Sie die spezifischen Richtlinien Ihrer Versicherung.
Die Kosten für die Psychotherapie werden gemäß den festgelegten Gebühren für psychotherapeutische Leistungen abgerechnet. Diese Gebühren (pdf-Dokument) sind auf der offiziellen Website der Bundespsychotherapeutenkammer einsehbar, damit Sie die Kosten der Behandlung einschätzen können.
Die Regelungen für den eigentlichen Therapieantrag variieren stark von Kasse zu Kasse. In der Regel erstatten die meisten Kassen eine bestimmte Anzahl von Sitzungen. Bei Bedarf können weitere Stunden beantragt werden.
Kontaktieren Sie direkt Ihre Krankenkasse, um die spezifischen Bestimmungen zu erfahren und die Antragsformulare anzufordern.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Bedingungen und Voraussetzungen bei privaten Krankenkassen individuell unterschiedlich sein können. Eine direkte Kommunikation mit Ihrer Krankenkasse ist daher ratsam, um genaue Informationen über die Deckungsumfänge, Antragsprozesse und eventuelle Einschränkungen zu erhalten.
Seit 01.01.2024 ist das SGB XIV – Soziale Entschädigung in Kraft und hat das bisherige Opferentschädigungsgesetz abgelöst.
Wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, hat Anspruch auf Versorgung. Damit sollen besondere Opfer zumindest finanziell abgegolten werden.
Zum Berechtigtenkreis gehören insbesondere:
Opfer von (körperlichen und seelischen) Gewalttaten, aber auch Menschen, die durch Ereignisse während des Zivildienstes, eine Schutzimpfung oder eine Maßnahme der Prophylaxe oder Einwirkungen der Weltkriege gesundheitlich geschädigt wurden.
Anspruch auf Leistungen haben auch Opfer des SED-Regimes.
Ein Antrag auf soziale Entschädigung kann beim Bundesministerium für Soziales und Arbeit gestellt werden.
Hier (YouTube-Video) gibt es einen Erklärfilm sowie eine Broschüre, die alle Details zum Antrag erklärt.
Mögliche Leistungen können sein:
Ein Antragsformular, das bundesweit anerkannt wird, kann unter dieser Adresse aus dem Internet heruntergeladen werden:
Antragstellung
Grundsätzlich kann ein Antrag auf Soziale Entschädigung auch bei jeder anderen Sozialbehörde gestellt werden, die diesen dann an die zuständige Behörde weiterleitet. Die Antragstellung bei der zuständigen Behörde vermeidet allerdings Verzögerungen wegen der Weiterleitung des Antrags oder weil die Zuständigkeit noch geklärt werden muss.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des BMSA.
Die Berufsgenossenschaften in Deutschland sind für medizinische und psychologische Versorgungsleistungen bei beruflichen Unfällen und Berufskrankheiten zuständig. Sie übernehmen auch Rentenansprüche und sind in einigen Fällen offen für Fragen zur Trauma-Akuttherapie und Frühhilfe. Dies ist entscheidend, um langfristige Störungen bei Trauma-Opfern zu vermeiden. Die Versicherten umfassen alle Beschäftigten, unabhängig von Alter und Einkommen, sowie Schüler*innen, Studierende und andere Gruppen. Nicht versichert sind Unternehmer*innen und Selbstständige.
Unfallanzeigen oder Anzeigen bei Verdacht auf Berufskrankheiten müssen innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme erstattet werden, insbesondere bei schweren Unfällen oder Todesfällen. Die Anzahl der erforderlichen Anzeigen variiert, und der Versicherte kann eine Kopie erhalten. Die Berufsgenossenschaften übernehmen alle notwendigen Kosten für die Heilung oder Linderung von Unfallverletzungen, einschließlich Psychotherapien, Operationen und Rehabilitationsmaßnahmen. Einige Berufsgenossenschaften, wie die für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, sind offen für Fragen zur Trauma-Akuttherapie und Frühhilfe. Die freie Heilfürsorge gilt für Vollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes, Polizeivollzugsbeamte und Soldaten und hat Vorrang vor Beihilfen, bezahlt aber Psychotherapie nur, wenn vom Therapeuten beantragt.
Berufsgenossenschaften, die für Fragen einer Trauma-Akuttherapie und Frühhilfe für Betroffene aufgeschlossen sind:
Berufsgenossenschaft Verwaltung
Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg, Tel.: 040 51462940
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg, Tel.: 040 202070
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Tel.: 030 770030 (Berlin), 040 51462940 (Hamburg)
Berufsgenossenschaften im Internet
Das Recht auf Kostenübernahme für Psychotherapie nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) haben bestimmte Gruppen, darunter Sozial- und Arbeitslosenhilfeempfänger, körperlich und geistig Behinderte, chronisch kranke Psychiatriepatient*innen und Geflüchtete. Um den Anspruch zu überprüfen, müssen die Betroffenen den Sozialpsychiatrischen Dienst ihres zuständigen Bezirksamtes aufsuchen, der eine psychologische und/oder medizinische Prüfung durchführt.
Der Sozialpsychiatrische Dienst berät und erfragt die Vorgeschichte des Problems. Bei sinnvoller Therapieempfehlung erhalten die Betroffenen Therapeutenadressen oder können selbst eine Therapeutin suchen, der kassenabrechnungsberechtigt sein muss. Die BSHG-Therapeutin stellt einen Antrag auf Behandlung oder entwirft einen Behandlungsplan, der dem Sozialpsychiatrischen Dienst vorgelegt wird. Das Sozialamt trägt die Kosten, orientiert an den Sätzen der AOK, wenn der Antrag vom Sozialpsychiatrischen Dienst befürwortet wird.
Am 19. Dezember 2019 wurde ein Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts verkündet, das am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, einige Teile jedoch bereits am 1. Januar 2021. Es ermöglicht psychotherapeutische Hilfe in Traumaambulanzen für Opfer von Gewalttaten. Das Gesetz zielt auf mehr Transparenz und einfachen Zugang zu Sozialleistungen ab und enthält rückwirkende Regelungen für Opfer des Breitscheidplatz-Attentats. Die Reform definiert klare Ansprüche für Opfer und ermöglicht insbesondere Opfern von sexueller Gewalt leichteren Zugang zu Hilfe.
In Traumaambulanzen werden psychotherapeutische Sitzungen angeboten, um psychische Gesundheitsprobleme zu verhindern. Der Anspruch beträgt bis zu 15 Sitzungen für Erwachsene und bis zu 18 für Kinder und Jugendliche, abhängig von der Art des schädigenden Ereignisses. Die Reform regelt auch die Anspruchsberechtigung und Kostenerstattung.
Die Behandlungsinitiative Opferschutz (BIOS-BW) e.V. unterhält eine Traumaambulanz im Sinne des neuen Gesetzes.
Weitere Informationen gibt es unter: www.hilfe-fuer-opfer.de.
Der Fonds sexueller Missbrauch, Teil des ergänzenden Hilfesystems (EHS) seit dem 01.05.2013, adressiert familiären und institutionellen Missbrauch in Deutschland bis zum 30. Juni 2013.
Antragsberechtigt sind Betroffene, die als Kinder oder Jugendliche sexualisierte Gewalt erlebten und noch heute darunter leiden. Die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus spielen keine Rolle.
Voraussetzungen für Leistungen sind Gewaltausübung im familiären Bereich, nachweisbare sexualisierte Gewalt und anhaltende Folgen ohne vorherige Leistungen aus anderen Fonds. Es werden Sachleistungen bis 10.000 Euro finanziert, bei Schwerbehinderung zusätzlich bis 5.000 Euro.
Die Unterstützung umfasst Psychotherapie, alternative therapeutische Ansätze, medizinische Dienstleistungen, individuelle Aufarbeitung, Qualifizierungsmaßnahmen, Beratung und weitere Hilfen.
Der Antragsprozess erfordert die Auswahl des passenden Formulars (familiär oder institutionell), das Ausfüllen mit Unterschrift und die Einsendung per Post oder E-Mail an die Geschäftsstelle Fonds Sexueller Missbrauch in Berlin.
Postadresse: GStFSM, Auguste-Viktoria-Straße 118, 14193 Berlin
Mailadresse: kontakt-fsm@bafza.bund.de
Weitere Informationen: www.fonds-missbrauch.de/antragstellung/fragen-und-antworten